Amtliche Abnahmen durch Sachverständige:
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Im Wasserhaushaltsgesetz ist festgelegt, welche Tankanlagen in welchen Zeitintervallen von einem zugelassenen Sachverständigen überprüft werden müssen (vergleichbar Auto-TÜV). Für Tankanlagen gilt folgende Prüfungsbestimmung:

Prüfung durch Sachverständige

Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10000 l müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stillegung von bestellten Sachverständigen geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen
von 1000 l; bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10000 l bis zu 40000 l,
die bereits vor dem 1.10.1996 eingebaut oder aufgestellt waren, müssen erstmals bis zum 31.12.1999 durch Sachverständige überprüft werden. Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. 
Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch Sachverständige. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig.

Schadensfall

Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) oder die nächste Polizeidienststelle.
Wir bieten unseren Kunden diese Serviceleistung separat oder noch besser als Bestandteil unseres Funktionskontrollvertrages an. Wir kümmern uns um die fachgerechte und pünktliche Erledigung der behördlichen Auflagen und erledigen für Sie die komplette behördliche Abwicklung.

Auszug aus den Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 2 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 3.8.1996 (GVBl. Nr. 17/96 S. 348 ff.):